14. November 2024
streiTWert – 2 von 66 Insights
Die Richtlinie 2022/2380 über Funkanlagen („RED“) zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen, legt neue Regeln für das Inverkehrbringen von Funkanlagen im Binnenmarkt der Europäischen Union fest.
Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, eine harmonisierte Ladelösung für eine breite Palette von Funkanlagen einzuführen, indem die Verwendung von USB-C-Ladegeräten vorgeschrieben und die Ladegeräte vom Hauptprodukt getrennt werden. Die Anforderungen, die für fast alle Geräte mit Ausnahme von Laptops, die ab dem 28. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht werden, verbindlich sind, werden von einer Reihe von Informationsanforderungen begleitet, von denen die wichtigsten nachstehend aufgeführt sind. Obwohl Großbritannien nicht dazu verpflichtet ist, die RED in britisches Recht umzusetzen, hat die Regierung kürzlich einen Aufruf zur Stellungnahme zu ähnlichen Vorschlägen veröffentlicht, um Verbraucher zu schützen und Elektroschrott zu reduzieren.
Anwendungsbereich
Die novellierte RED findet auf alle Geräte Anwendung, die Funkwellen aussenden oder empfangen. Dies umfasst sowohl Geräte, die zur Funkortung eingesetzt werden, beispielsweise zur Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Eigenschaften eines Objekts mithilfe von Funkwellen, als auch Geräte, die zu Kommunikationszwecken verwendet werden. Dazu gehören unter anderem Mobiltelefone, Tablets, Kopfhörer, Headsets, E-Reader, Fitnessgeräte, Lautsprecher und tragbare Videospielkonsolen ("Funkanlagen").
Die RED definiert eine harmonisierte Ladeschnittstelle für bestimmte Kategorien und Klassen von Funkanlagen, welche über Kabel aufgeladen werden können. Im Einzelnen legt die RED fest, dass alle Funkanlagen:
Verbraucher neuer elektronischer Geräte müssen die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie die neue Funkanlage mit oder ohne Ladegerät kaufen möchten. Es muss sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher klar über die Ladeeigenschaften neuer Geräte informiert werden, um beurteilen zu können, ob ihre vorhandenen Ladegeräte mit den neuen Geräten kompatibel sind oder nicht.
Die Buchstaben "XX" werden durch den Zahlenwert ersetzt, die der Mindestleistung entspricht, die die Funkanlage zum Laden benötigt, und die die Mindestleistung bestimmt, die ein Ladegerät zum Laden der Funkanlage bereitstellen muss. Die Buchstaben "YY" werden durch die Zahl ersetzt, welche der Höchstleistung entspricht, die die Funkanlage benötigt, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen. Diese Zahl bestimmt wiederum die Leistung, die ein Ladegerät mindestens bereitstellen muss, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen. Die Abkürzung "USB PD" (USB Power Delivery) muss angezeigt werden, sofern die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll "USB PD" regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage, ohne die Batterielebensdauer zu verkürzen.
Die Hersteller müssen ferner sicherstellen, dass den Funkanlagen Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Die Anweisungen müssen die Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen umfassen gegebenenfalls eine Beschreibung der Zubehörteile und Komponenten, einschließlich Software, welche den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Bei Funkanlagen, die bestimmungsgemäß Funkwellen aussenden, müssen darüber hinaus Informationen über (i) das/die Frequenzband/bänder, in dem/denen die Funkanlage betrieben wird und (ii) die maximale Sendeleistung, die in dem/den Frequenzband/bändern, in dem/denen die Funkanlage betrieben wird, ausgestrahlt wird, enthalten sein.
Des Weiteren ist eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der kabelgebundenen Ladenetzteile, welche mit dieser Funkanlage verwendet werden können, beizufügen. Diese hat die erforderliche Mindestleistung, welche zum Aufladen der Funkanlage erforderlich ist, sowie die Höchstleistung, welche zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlich ist, in Watt auszuweisen. Der Wortlaut hat wie folgt zu lauten: „Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen.“
Sofern die Funkanlage mit einem kabelgebundenen Ladenetzteil aufgeladen werden kann, welches eine Spannung von mehr als 5 Volt, eine Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder eine Leistung von mehr als 15 Watt aufweist, ist eine Beschreibung der Spezifikationen in Bezug auf die Ladefähigkeit der Funkanlage anzugeben. Sofern eine Aufladung mittels einem kabelgebundenen Ladenetzteil bei Spannungen von mehr als 5 Volt, Stromstärken von mehr als 3 Ampere oder Leistungen von mehr als 15 Watt möglich ist, ist zudem die Angabe zu machen, dass die Funkanlage das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt, mit dem Wortlaut „Schnellladefähig über USB-PD“ sowie die Angabe aller anderen unterstützenden Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform.
Die neuen Anforderungen gelten ab dem 28. Dezember 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen daher alle neu in den Verkehr gebrachten Handys, Tablets, Handheld-Videospielkonsolen, Kopfhörer, Headsets, E-Reader, Tastaturen usw. mit der harmonisierten Ladeschnittstelle und den entsprechenden Piktogrammen, Etiketten und anderen Informationen ausgestattet sein. Für Laptops gelten die Anforderungen ab dem 28. April 2026.
Die Rechtslage in Großbritannien
Nach dem Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht mehr verpflichtet, die RED in britisches Recht umzusetzen, und kann einen eigenen Rechtsrahmen für die Regulierung von Funkanlagen entwickeln, die auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden (Nordirland richtet sich aufgrund des Windsor-Rahmens im Allgemeinen nach der EU).
Dennoch vertritt die britische Regierung die Auffassung, dass es Unternehmen helfen und Vorteile für Verbraucher und Umwelt bringen könnte, wenn sie auch standardisierte Anforderungen für Ladenetzteile im gesamten Vereinigten Königreich einführen würde. Die Regierung ist sich der potenziellen Entwicklung des USB-C-Ladeanschlusses zum Branchenstandard bewusst, da dieser Ansatz von den Herstellern gewählt werden wird, um die Komplexität der Lieferkette zu vermeiden. Bevor dies jedoch gesetzlich verankert wird, hat die Regierung kürzlich eine Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen veröffentlicht, um die Meinungen der Interessengruppen zu den damit verbundenen Fragen und praktischen Aspekten einzuholen. Die Regierung holt auch Meinungen zur Einführung von Anforderungen für eine harmonisierte Schnellladetechnologie, zum Kauf von Funkanlagen ohne neues Ladegerät und zur Bereitstellung relevanter visueller und schriftlicher Informationen über die Ladeeigenschaften ein.
Die Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 4. Dezember 2024.
Die aktuelle Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ist in den „Radio Equipment Regulations 2017“ festgelegt, mit denen die EU-Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen in britisches Recht umgesetzt wurde (und die geändert wurden, um zu berücksichtigen, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der EU ist). Die Vorschriften von 2017 können in Zukunft aktualisiert werden, um sie an europäische Änderungen anzupassen, was durch die Befugnisse im Rahmen des Produktregulierungs- und Metrologiegesetzes erleichtert wird, das kürzlich im Parlament eingebracht wurde und derzeit das Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Als internationale Produkthaftungs- und Produktsicherheitsteam von Taylor Wessing unterstützen wir Sie gern bei der Sicherstellung der vollständigen Erfüllung aller Anforderungen, die sich aus der Überarbeitung der Funkanlagenrichtlinie ergeben. Wir beobachten die Entwicklungen im Vereinigten Königreich weiterhin genau und empfehlen Ihnen, diesen Bereich im Auge zu behalten.
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