Anbieter von Bekleidung für Tiere dürfen ihre Produkte nicht unter Verwendung des Zeichens "THE DOG FACE" vertreiben. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Beschluss vom 28. Juni 2022, 6 W 32/22) und damit einem Eilantrag der Inhaber der Marke "THE NORTH FACE" entsprochen. Grund dafür sei die erkennbare Nähe zur bekannten Outdoor-Kleidungsmarke.
Die Antragstellerin ist die Inhaberin der bekannten Wort- und Wort-/Bildmarken "THE NORTH FACE", die unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen sind. Die Markeninhaberin störte sich daran, dass die Antragsgegnerin online Bekleidung für Tiere vertrieb und ihre Produkte mit "THE DOG FACE" kennzeichnete. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung des Zeichens „THE DOG FACE“ sowie des nachfolgend abgebildeten Logos, jeweils für Bekleidungsstücke für Tiere:

Das LG Frankfurt a.M. wies den Antrag zurück, wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Das OLG Frankfurt a.M. gab der Beschwerde nun statt und bejahte insbesondere die geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsansprüche.
Das Gericht begründete dies wie folgt: Da die Worte „DOG“ und „NORTH“ einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufwiesen, sei die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen „THE DOG FACE“ und „THE NORTH FACE“ zwar nicht so hoch, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Von einer gänzlich fehlenden Zeichenähnlichkeit könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Wortfolge „THE DOG FACE“ lehne sich erkennbar an „THE NORTH FACE“ an. Die Marke “THE NORTH FACE” besitze durch umfangreiche und intensive Nutzung ein hohes Maß an Kennzeichnungskraft und sei den relevanten Verkehrskreisen auch bekannt. Der Verkehr wird daher trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „DOG“ und „NORTH“ die gegenüberstehenden Zeichen gedanklich verknüpfen.
Dies gelte auch deshalb, weil zwischen Outdoor-Bekleidung und Tier-Bekleidung eine gewisse Warenähnlichkeit gegeben sei. So könnten die Verbraucher annehmen, dass "THE NORTH FACE" ihr Sortiment auf Hundekleidung erweitert habe, "um es dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".
Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin, so das Gericht weiter. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Verwendung des Zeichens „THE DOG FACE“ offensichtlich an die „THE NORTH FACE”-Marken angelehnt, um deren Wertschätzung für den eigenen Absatz auszunutzen. Es liege ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung vor.
Praxishinweis
Das OLG Frankfurt a. M. wendet die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zur unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung bekannter Marken an. Der Anmelder, der sich an eine bekannte Marke anhängt, profitiert von ihrer Anziehungskraft und ihrem Prestige, ohne dabei finanzielle Gegenleistung zu erbringen.
Die unlautere Ausnutzung setzt eine gedankliche Verknüpfung zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Marken voraus. Eine solche Assoziation ist in der Regel anzunehmen, wenn die ältere bekannte Marke von der jüngeren Marke in Erinnerung gerufen wird. Wichtige Kriterien sind dabei neben einer gewissen Zeichenähnlichkeit auch ein besonderer Zusammenhang zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen. Die Entscheidung zeigt, dass die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit eine wichtige Rolle für die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung spielt. Inhaber bekannter Marken sollten daher bei der Begründung ihrer Ansprüche einen besonderen Wert auf die Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Waren/Dienstleistungen legen, um zu zeigen, dass das Image der älteren Marke auf die jüngere Marke übertragen werden kann.