Franchisegebühren sind, wie das Franchiserecht in Deutschland insgesamt, gesetzlich ungeregelt. Die Leistung der Franchisegebühren gehört zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten für Franchisenehmer: Neben – vielfach verlangten – Eintrittsgebühren gibt es insbesondere laufende Franchisegebühren (auch: „wiederkehrende Gebühren“, „Royalties“) und diverse weitere Zahlungen, z. B. für Schulungen, Marketing, u. a. Hinzu kommen ferner regemäßig Werbekostenbeiträge und bei Vertragsverlängerungen ggf. auch „Renewal-Fees“. Fraglich sind die Gestaltungsgrenzen sowie die Überprüfbarkeit der jeweiligen Zahlungen / deren Höhe: Welche Gebühren sind denkbar, wie sind sie zu bemessen und wann hat der Franchisegeber sie ggf. zurückzuzahlen? Und: Kann man Franchisegebühren automatisch anpassen? Regelmäßig sind diese Fragen gesetzlich nicht speziell geregelt, in Deutschland wie in vielen anderen Staaten; die Antworten richten sich nach den allgemeinen Grenzen. Details hierzu – und auch zu Einstandszahlungen in Handelsvertreterverträgen – finden Sie im neuen Beitrag in der ZVertriebsR 2022, 139 ff. bzw. hier im Link.