Die aktuelle Entscheidung des BAG
Das Thema
Mitarbeiterbefragungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie sind ein Gradmesser für die Zufriedenheit der Mitarbeiter und ermöglichen es den Unternehmen, interne Herausforderungen und Probleme zu erkennen und entsprechend zu lösen.
Inwieweit der (Konzern-)Betriebsrat bei Mitarbeiterbefragungen – unter Umständen bis in die Details der Fragen – mitzubestimmen hat, war schon immer Gegenstand von Diskussionen – nicht nur in der Unternehmenspraxis. Das BAG half zunächst mit einer Entscheidung zu Mitarbeiterbefragungen vom 21.11.2017 (Az. 1 ABR 47/16) und sorgte zumindest für Klarheit, inwieweit Mitarbeiterbefragungen in Papierform mitbestimmungsfrei möglich sind.
Zur Frage, wie weit nun die Mitbestimmung des (Konzern-)Betriebsrats bei elektronischen Mitarbeiterbefragungen geht, also Umfragen, die mit EDV-Systemen elektronisch durchgeführt werden, hat das BAG nun endlich mit seiner aktuellen Entscheidung vom 11.12.2018 (Az. 1 ABR 13/17) konkrete Leitlinien aufgestellt.
Elektronische Mitarbeiterbefragung: Neuer Fragebogen führt zur Mitbestimmung?
Die Arbeitgeberin und Konzernobergesellschaft befragt seit 2007 einmal jährlich konzernweit alle Mitarbeiter der konzernangehörigen Unternehmen zu mehreren Themen. Mit der Durchführung dieser Mitarbeiterbefragung ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das IT-System „Employee Opinion Survey“ für diese regelmäßigen Mitarbeiterbefragungen wurde auf der Grundlage einer mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung eingeführt.
Im Jahr 2015 wollte die Arbeitgeberin die Fragen zum Thema „Aktive Führung“, wie z. B. „Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hält seine/ihre Zusagen ein“, anders fassen und neue Fragen zu diesem Thema in den Fragebogen aufnehmen. Vom Konzernbetriebsrat für die Mitarbeiterbefragung 2015 vorgeschlagene Fragen wollte sie nicht in den Fragenkatalog aufnehmen.
Der Konzernbetriebsrat berief sich auf ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und argumentierte, dass mit dem geänderten Fragebogen ein anderes IT-System eingeführt werden sollte.
Das Arbeitsgericht Bonn bejahte ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wegen der Änderung der Fragen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Arbeitgeberin Recht und verneinte ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats. Dagegen ging der Konzernbetriebsrat in die Rechtsbeschwerde zum BAG.
Auf ganzer Linie: BAG gesteht Konzernbetriebsrat keine Mitbestimmung zu
Das BAG hat die Entscheidung des LAG Köln bestätigt und festgestellt, dass die vom Konzernbetriebsrat beanspruchte Mitbestimmung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestand (BAG, Beschluss vom 11.12.2018, 1 ABR 13/17). Der Konzernbetriebsrat wäre zwar das richtige Gremium für die Mitbestimmung gewesen. Bei der Änderung der Fragen bestand aber kein Mitbestimmungsrecht.
Das BAG hat in dem aktuellen Beschluss alle erdenklichen Mitbestimmungsrechte geprüft.
1. Technische Einrichtung ja, aber kein Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zuerst hat das BAG ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgelehnt.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Auf eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.
Das BAG hat ausgeführt, dass es sich bei dem für die konzernweiten Mitarbeiterbefragungen eingesetzten IT-System zwar um eine technische Einrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele. Der hierzu nach der Konzernbetriebsvereinbarung berechtigte IT-Ausschuss des Konzernbetriebsrats habe der Version 8 des IT-Systems, die für die Befragung im Jahr 2015 verwendet werden sollte, jedoch bereits zugestimmt. Das IT-System sei daher mitbestimmt eingeführt worden.
Entgegen der Auffassung des Konzernbetriebsrats führe eine Änderung der Fragen unter der Rubrik „Aktive Führung“, welche auf subjektive Einschätzungen der direkten Vorgesetzten durch die befragten Arbeitnehmer zielten, nicht zu einer Änderung dieser technischen Einrichtung, die eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen würde. Die vom Konzernbetriebsrat im Zusammenhang mit den geänderten Fragestellungen beanstandete unzureichende Anonymisierung der direkten Vorgesetzten hänge nicht mit den Formulierungen der neuen Fragen zur „Aktiven Führung“ zusammen, sondern sei schon im mitbestimmt geregelten IT-System angelegt gewesen.
Mit anderen Worten: Auch bei den Fragen im Vorjahr waren die direkten Vorgesetzten nicht hinreichend anonymisiert, so dass die Änderung der Fragen nicht zu einer Änderung der technischen Einrichtung geführt hat. In einem solchen Fall wird also kein neues Mitbestimmungsrecht ausgelöst.
2. Ordnung / Verhalten: Auch kein Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verneinte das BAG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Die Änderung des Fragenkatalogs zielte jedoch nicht auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, denn die Teilnahme an der Befragung war freiwillig und hinsichtlich der die Fragen beantwortenden Arbeitnehmer anonymisiert. Daher war auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht einschlägig.
3. Gefährdungsbeurteilung: auch kein Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Außerdem verneinte das BAG eine Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 5 ArbSchG oder § 3 ArbSchG und nahm insoweit Bezug auf seinen Beschluss vom 21.11.2017, 1 ABR 47/16. Die Modifikation der Fragen in der Rubrik „Aktive Führung“ sei – selbst wenn man darin gesundheitsschutzbezogene Fragestellungen sähe – objektiv keine Gefährdungsbeurteilung i. S. v. § 5 ArbSchG. Ebenso wenig handelt es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG.
4. Personalfragebogen: Auch kein Fall von § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Das BAG stellte weiter fest, dass es sich bei der Mitarbeiterbefragung auch nicht um einen Personalfragebogen i. S. d. § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handele. Der Mitbestimmungstatbestand sei hinsichtlich der befragten Arbeitnehmer schon deshalb nicht gegeben, weil die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung freiwillig sei. Zu den direkten Vorgesetzten würden ausschließlich subjektive Wertungen erfragt; im Übrigen sei die streitbefangene Angelegenheit bereits seitens des Konzernbetriebsrats mitbestimmt worden.
5. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze: Und auch kein Fall von § 94 Abs. 2 BetrVG
Die Änderung der Fragen unterliege schließlich nicht der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG. Es sei nicht ersichtlich, dass mit den auf subjektive Einschätzungen zielenden Fragen zur „Aktiven Führung“ bei der konzernweiten Mitarbeiterbefragung abstrakt-generelle Beurteilungsmerkmale und -kriterien aufgestellt seien, auf deren Grundlage eine konzerneinheitliche Bewertung nach einem unternehmensübergreifend vorgegebenen Beurteilungsschema durchgeführt werde.
IT-System für Mitarbeiterbefragung ist mitbestimmt, nicht der anonymisierte Fragebogen
Das BAG hatte mit seinem Beschluss vom 21.11.2017 (Az. 1 ABR 47/16) bereits Klarheit geschaffen, dass der (Konzern-)Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Mitarbeiterbefragungen in Papierform vollständig anonym durchgeführt werden und die Teilnahme freiwillig ist.
Die Entscheidung vom 11.12.2018 (Az. 1 ABR 13/17) zeigt den Unterschied zu elektronischen Mitarbeiterbefragungen auf: Hier besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Die Mitbestimmung greift jedoch nicht erneut ein, wenn bei einem mitbestimmt eingeführten IT-System für Mitarbeiterbefragungen nur der Fragebogen geändert wird und damit keine Änderungen hinsichtlich des Grades der Anonymisierung verbunden sind.
Hätte die Arbeitgeberin jedoch Fragen ergänzen wollen, die einen Rückschluss auf die befragten Arbeitnehmer ermöglicht hätten, so wäre damit eine wesentliche Änderung der technischen Einrichtung verbunden gewesen, die ein neues Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats ausgelöst hätte.
Das BAG hat darüber hinaus noch einmal bestätigt, dass freiwillige und anonyme Mitarbeiterbefragungen keine Gefährdungsbeurteilungen darstellen und daher kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen.